Sachkundenachweis für Hundehalter NRW

Was schreibt das Landeshundegesetz vor?

Zunächst einmal regelt dieses Gesetz die allgemeine Anleinpflicht für jeden Hund in bestimmten öffentlichen Bereichen. Dies ist eine Mindestpflicht und kann von Ihrer jeweiligen Kommune übertroffen, aber nicht unterschritten werden. Daher informieren Sie sich bitte unbedingt vorab bei Ihrer Gemeinde, ob diese den Hundehaltern möglicherweise zusätzliche Pflichten auferlegt!

Weiterhin bestimmt das Gesetz für 3 verschiedene Gruppen von Hunden besondere Auflagen zur Haltung. Sofern Sie einen dieser Hunde halten, muss dies dem zuständigen Ordnungsamt angezeigt werden. Wichtig dabei ist, dass der Sachkundenachweis in bestimmten Fällen Voraussetzung für die Erlaubnis einer Hundehaltung sein kann.

Nachfolgend erklären wir Ihnen, für welche Hunde ein Sachkundenachweis zu erbringen ist und bei wem dieser abgelegt werden kann bzw. muss. Aufgrund der zahl

reichen gesetzlich geregelten Besonderheiten, Pflichten und Ausnahmen bitten wir Sie, weiterführende Informationen zu den nachstehend aufgeführten Kategorien der Hunde direkt im Gesetzestext nachzulesen. Mit Klick auf „Landeshundegesetz NRW“ gelangen Sie auf das entsprechende PDF.

Sachkundenachweis für große Hunde (sogenannte 20/40-Hunde)

Die am wenigsten einschränkenden Maßnahmen betreffen die Gruppe der 20/40-Hunde. Hierzu zählen alle Hunde, die schwerer als 20 kg oder größer als 40 cm (Widerristhöhe) sind. Halter dieser Hunde müssen die Haltung anzeigen und für ihr Tier eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Außerdem muss der Hund mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein und der Halter muss nachweisen, dass er sachkundig für die Haltung dieses Hundes ist. Man soll also theoretisch alles wissen, was die Hundehaltung erfordert.
Gehören Sie zu nachfolgenden Personenkreisen? Dann sind Sie automatisch sachkundig!
Von einem kleinen Personenkreis nimmt der Gesetzgeber an, sachkundig zu sein und fordert keinen weiteren Nachweis. Sind Sie Tierarzt, Jäger, Polizeihundeführer, dürfen Verhaltenstests für Hunde bestimmter Rassen durchführen, haben eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung von Hunden bzw. zum Handel mit Hunden oder haben bereits die Sachkunde zur Haltung eines gefährlichen Hundes nachgewiesen? Dann gelten Sie von vornherein als sachkundig.

Wenn Sie vor dem 1. Januar 2003 bereits mindestens 3 Jahre 20/40-Hunde gehalten haben, sind Sie sachkundig, vorausgesetzt Sie erfüllen zusätzlich auch die nachfolgenden Kriterien! Die Haltung musste beim Ordnungsamt gemeldet sein. Sie müssen beim Ordnungsamt als Halter des Hundes gemeldet gewesen sein. Bis zur Anmeldung des jetzigen Hundes müssen Sie ununterbrochen 20/40-Hunde gehalten haben. Als Unterbrechung gilt eine hundefreie Zeit ab drei Monaten. Seit der ersten Anmeldung eines 20/40-Hundes darf es in der gesamten Zeit zu keinem tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnis gekommen sein.

Sofern Sie die zuvor genannten Kriterien nicht erfüllen, ist ein Sachkundenachweis zu erbringen. Die Sachkundeprüfung für große Hunde:

Der eigentliche Test besteht aus Multiple-Choice-Fragen.

Aus einem gesamten Fragenkatalog müssen zufällig ausgewählte Fragen beantworten und 70 % der möglichen Punkte erreicht werden.