Jörg Remmecke

Steckbrief:
Name: Jörg Remmecke
Dozent: Sachverständiger
Verband: SV

 

Vom Landesamt für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW (LANUV) wurde ich anerkannt als

  • Sachverständiger zur Erteilung von Sachkundenachweisen nach § 1 Abs. 4 DVO LHundG NRW i.V.m. § 2 Abs. 2 DVO LHundG NRW

nach dem LHundG NRW. Im Rahmen dieser Sachverständigen-Arbeit ist es mir gestattet, nachstehende Prüfungen abzunehmen

  • Erteilung von Sachkundenachweisen für “große Hunde” (§ 11 Abs. 3) und “Hunde bestimmter Rassen” (§ 10 Abs. 3)
  • Abnahme von Sachkundeprüfungen für “große Hunde” (§ 11 Abs. 3) und “Hunde bestimmter Rassen” (§ 10 Abs. 3)

Kurze Einführung in das LHundG NRW:

Warum kam es zum Landeshunde-Gesetz (LHundG)?
Nach einer tödlichen Beißattacke zweier sog. “Listenhunde” gegen einen kleinen Jungen in Hamburg wurden bundesweit innerhalb kürzester Zeit Verordnungen erlassen, um Menschen vor “gefährlichen Hunden” zu schützen. Das Bundesland Nordrhein-Westfalen erließ in 2003 das (LHundG NRW).

Was regelt das LHundG NRW?

  • die allgemeine Leinenpflicht für alle Hunde in öffentlichen Zonen (diese Regelungen können von den jeweiligen Kommunen noch erweitert, aber nicht unterschritten werden)
  • Regeln und Auflagen zur Haltung für 3 verschiedene Gruppen von Hunden (in jedem Fall ist die Sachkunde nachzuweisen, sonst können Haltungsverbote durch die Kommunen erteilt werden).
  • Weitere Regelungen finden Sie auf den Info-Seiten des Landes NRW unter LHundG NRW.

Für welche Gruppen von Hunde benötigen Halter(innen) einen Sachkundenachweis?

Große Hunde”, sog. 20/40-Hunde (§ 11 Abs. 3)
  • Hund ist schwerer als 20 kg oder größer als 40 cm (Widerristhöhe)
  • Halter(innen) müssen die Haltung bei der für sie zuständigen Behörde anzeigen
  • Haftpflichtversicherung muss abgeschlossen sein
  • Kennzeichnung mit einem fälschungssicheren Mikrochip
  • Halter(innen) müssen Sachkunde nachweisen

Ausnahmen sind im LHundG NRW geregelt, bitte im Einzelfall belesen oder nachfragen.