Sachkundenachweis §11 TierSchG

Aktuelle Meldungen zu Sachkunde § 11 S. 1 Nr. 8 f TierSchG

Bisher wurden von vielen Erlaubnisbehörden Zertifizierungen von Tierärztekammern und Ausbildungen einer IHK ohne Weiteres als Sachkundenachweis anerkannt.

Antragsteller, die nicht über eine solche „Qualifikation“ verfügten, mussten sich einem mehr oder weniger standardisierten Fachgespräch unterziehen.

Dieser Praxis hat die Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz – Arbeitsgruppe Tierschutz in ihrer 30. Sitzung am 06./07.12.2017 – endlich – den „Gar ausgemacht“.

Das Gericht stellt in seiner Entscheidung fest, dass auch Ausbildungen und Weiterbildungen privatrechtlicher Institutionen als Sachkundenachweis geeignet sind. Die Erlaubnisbehörde hat solche Qualifikationen einzelfallorientiert zu prüfen und zu bewerten. Aufgrund ihrer Amtsermittlungspflicht ist die Behörde gehalten, den Sachverhalt aufzuklären, also etwa Informationen bei den Institutionen einzuholen, deren Ausbildung der Antragsteller absolviert hat. Die exklusive Anerkennung von „Qualifikationen“ öffentlich-rechtlicher Körperschaften – Tierärztekammern und IHK’en – als Sachkundenachweis ist danach rechtswidrig.

In Zukunft haben die Erlaubnisbehörden auch Aus- und Fortbildungen privatrechtlicher Anbieter als geeignete Sachkundenachweise zu berücksichtigen und anzuerkennen. Es gelten die Grundsätze, die das VG Lüneburg bereits in seiner Entscheidung vom 10.12.2014 hingewiesen hat.

Sackundenachweis § 11 TierSchG

"Keine Beschränkung auf bestimmte Zertifikate"

Urteil des VG Lüneburg vom 16.08.2018 (6 A 456/17) Mit dieser Entscheidung hat das Gericht die Anforderungen an Ausbildungen bzw. Prüfungen definiert, die Nachweis der für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sein können. Das Gericht führt dazu aus, dass auch Ausbildungen bei privaten Anbietern als Nachweis der für die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten anzuerkennen seien, wenn die Einhaltung bestimmter Mindeststandards hinsichtlich der tat-sächlich vermittelten Ausbildungsinhalte und der Qualität der Ausbildung gewährleistet sei. Das Gericht verweist insoweit auf die von der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz „Arbeitsgruppe Tierschutz“ herausgegebenen – wenngleich nicht rechtsverbindlichen – Fragen und Antworten zu § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG vom 25.11.2015. Danach sind auch private Anbieter von Hundetrainerausbildungen als „Aus- und Weiterbildungsstätten“ anzuerkennen, wenn den dort bestimmten näher bezeichneten Anforderungen in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht sowohl an die Schulung als auch an die Prüfung Rechnung getragen werden. Die Ausbilder müssten für ihr jeweiliges Themengebiet ausreichend qualifiziert sein. Ferner müsse die Prüfung unter Beteiligung geeigneter Prüfer (z.B. qualifizierte Tierärzte, qualifizierte Hundetrainer oder qualifizierte Biologen – nicht Amtstierärzte – erfolgen und schriftlich dokumentiert werden. Sie müsse theoretische und praktische Anteile beinhalten. Dieser Nachweis sei idealerweise durch Vorlage von differenzierten Schulungs- und Prüfungskonzepten sowie des Prüfungsprotokolls und des Prüfungsergebnisses zu erbringen. Insoweit hat die Erlaubnisbehörde in diesen Fällen sämtliche Nachweise und Belege im Einzelfall zu prüfen. Das VG Lüneburg hat damit die Anforderungen an Ausbildungen privater Anbieter von Hundetrainerausbildungen konkretisiert.