Sachkundenachweis § 3 LandesHundeG

Sachkundenachweis für gefährliche Hunde

Nach § 3 des Landeshundegesetzes zählen zu dieser Gruppe insgesamt 4 Rassen:

Sachkundenachweis

  • Bullterrier
  • Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • sowie deren Kreuzungen untereinander als auch mit anderen Hunden.

Sofern Ihr Hund nachweislich gefährlich ist, fällt er ebenfalls in diese Gruppe. Es muss also einen aktenkundigen Vorfall geben, bei dem der Hund einen Menschen oder ein anderes Tier gefährdet oder tatsächlich verletzt hat. Die geringste Maßnahme zum Schutz Dritter ist die Verpflichtung, einen solchen Hund bis zum Ende seines Lebens an einer kurzen Leine und mit einem Maulkorb versehen zu führen. Zur endgültigen Feststellung der Gefährlichkeit wird in der Regel ein Verhaltenstest des Veterinäramtes durchgeführt.

Wer darf den Sachkundenachweis für gefährliche Hunde abnehmen?
Die Sachkundeprüfung für gefährliche Hunde muss abgelegt werden. Dabei hat die Abnahme der Prüfung ausnahmslos bei amtlichen Tierärzten des zuständigen Veterinäramtes zu erfolgen.

Welche Voraussetzungen müssen für die Haltung von gefährlichen Hunden erfüllt werden?
Neben der Erfüllung der Auflagen wie sie auch für Hunde bestimmter Rassen gelten, muss der Halter zudem ein besonderes öffentliches (z.B. Übernahme eines Tierheimhundes) oder privates (Bewachung des eigenen Grundstückes) Interesse an der Haltung nachweisen.

Zur Vorbereitung der Sachkundeprüfung beim Veterinäramt dient dieser Fragenkatalog der Stadt Köln. Aber bitte beachten Sie, dass auch hier Fragen ggf. abweichen können.

Kann ich bei Nichtbestehen die Sachkundeprüfung wiederholen?

Ja, eine Wiederholung ist möglich.